Rechtsgrundlagen der KFA
Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG
- Kranken- und Unfallfürsorge § 204 1 - 4
(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.
(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:
1. Beamtinnen und Beamte (§ 2 Z 3),
2. Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt und
3. Vertragsbedienstete (§ 2 Z 4), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:
a) Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;
b) Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2).
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt kann in der vom Gemeinderat zu erlassenden Satzung eigenen Organen übertragen werden.
(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen, die insgesamt die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Sie ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits im gleichen Ausmaß beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen dazu sind vom Gemeinderat in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.RIS: Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG
- Satzung
Satzung
Die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten, ABl 19/2023 vom 16.10.2023
133. Kundmachung: Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten: 133. Kundmachung (PDF, 426 KB)
- KFA Rechnungsabschluss und Jahresbericht
Er ist vom Ausschuss sowie von der Personalkommission beschlossen. Die Daten und Zahlen des Jahresberichts werden detailliert dargestellt.
Rechnungsabschluss_und_Jahresbericht_2023.pdf (PDF, 7 MB)
Rechungsabschluss_und_Jahresbericht_2022.pdf (PDF, 1 MB)
Rechnungsabschluss_und_Jahresbericht_2021.pdf (PDF, 1 MB)