Allgemeines
Hier finden Sie Informationen zu den Themen:
- Anspruchsberechtigung Angehöriger – Ferial
Die Mitversicherung von Angehörigen ist generell beitragsfrei.
Als Angehörige gelten: der Ehegatte, die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder, die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten, die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist, die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Kinder und Enkel gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über diesen Zeitpunkt hinaus gelten sie als Angehörige, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und die Studiendauer nicht überschritten wurde.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gelten sie weiter als Angehörige, wenn sie infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder erwerbslos sind. Die Angehörigeneigenschaft bleibt hier für die Dauer von 24 Monaten (Antragstellung erforderlich) aufrecht.
Studierende
Sofern die Kinder (Enkel) ein reguläres Studium absolvieren, obliegt es diesen, jährlich zum Beginn des Wintersemesters eine entsprechende Studienbetätigung vorzulegen. Sollte diese nicht innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, führt dies zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
FerialbeschäftigungIn der Zeit einer Ferialbeschäftigung besteht kein Versicherungsverhältnis mit der KFA Salzburg und es können daher auch keine Leistungen von der KFA erbracht werden.
- ecard
ecard – Zentraler Schlüssel zu Leistungen im Gesundheitswesen
e-card-InhaberInnen sind alle Versicherten und die anspruchsberechtigten Angehörigen.
Die e-card ist der zentrale Schlüssel zu Leistungen der österreichischen Sozialversicherung und des Gesundheitswesens.
Auf der e-card sind die Personendaten des Karteninhabers wie Name, Titel, Versicherungsnummer gespeichert. Sie sperrt den Zugang zu Anwendungen, Dienstleistungen oder Daten für den Karteninhaber selbst oder für berechtigte Dritte (z.B. Ärzte) auf.
Der Arzt benötigt einen zweiten 'Schlüssel' in Form einer Berechtigungskarte, in diesem Fall die Ordinationskarte.
Beim Arztbesuch dient die e-card als Anspruchsnachweis des Patienten gegenüber dem Arzt. Die e-card ist daher bei jedem Arzt- oder Krankenhausbesuch mit zu nehmen.
Sperre von e-cards ohne Foto
Achtung: e-cards ohne Foto sind auch nach 31.12.2023 gültig für Personen, die
- jünger als 14 Jahre oder
- älter als 70 Jahre oder
- in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind!
- Für diese e-cards gilt weiterhin das Ablaufdatum auf der Rückseite der e-card.
Bis 31.12.2023 sind gesetzlich alle e-cards ohne Foto auszutauschen, für die keine Ausnahme aufgrund des Alters oder Pflegegrades der Person besteht.
Ist kein Tausch möglich, weil kein Foto verfügbar ist, muss die Sozialversicherung die e-card mit 15.01.2024 sperren.
Betroffen sind e-cards von Personen mit aufrechtem Versicherungsanspruch, für die kein Foto aus einem Dokument vorliegt und die kein Foto registriert haben.
In Ordinationen gilt:
- Wenn die e-card gesperrt wird, ist die Konsultationsbuchung ab der ersten Aufforderung 150 Tage lang weiterhin mit Sozialversicherungsnummer und Admin-Karte möglich, nach Ablauf der 150 Tage mit einem elektronischen e‑card Ersatzbeleg.
- Die Ausstellung von e-Rezepten ist ebenfalls mit Sozialversicherungsnummer und Admin-Karte möglich.
- Um die Abläufe in der Ordination zu unterstützen, wurde die angezeigte Information im e-card System bzw. der Arztsoftware überarbeitet. Im Anlassfall (gesperrte, defekte, gestohlene, verlorene e-card) weist ab 15.01.2024 eine automatisierte Meldung darauf hin, dass ein e-Rezept Ausdruck mitzugeben bzw. die e-Rezept ID telefonisch durchzugeben ist.
In Apotheken gilt:
- Wenn die e-card gesperrt wird, ist zur Einlösung von e-Rezepten ein e-Rezept Ausdruck oder die 12-stellige e-Rezept ID notwendig, da mit einer gesperrten e-card keine e-Rezepte aus dem e-card System abgerufen werden können.
- Um die Abläufe an der Tara zu unterstützen, werden Ordinationen ab 15.01.2024 im Anlassfall (gesperrte, defekte, gestohlene, verlorene e-card) durch eine automatisierte Meldung vom e-card System darauf hingewiesen, dass ein e-Rezept Ausdruck mitzugeben bzw. die e-Rezept ID telefonisch durchzugeben ist.
Weitere Informationen zum Foto auf der e-card: www.chipkarte.at/foto
Bei Verlust der e-card: Service-Hotline zum Ortstarif 0501243311.
Die Gesundheitskarte, die e-card, bringt Vorteile für Patienten, Ärzte, Arbeitgeber und die Sozialversicherung selbst. Mittlerweile wurden auch die Krankenanstalten an das e-card-System angeschlossen.
- Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)
Sommer – Urlaub – Erholung! Die schönste Zeit im Jahr ist die Urlaubszeit. Wer denkt in diesen Tagen schon gerne an Unfall oder Krankheit. Dennoch sollte jeder vor möglichen bösen Überraschungen geschützt sein und sich rechtzeitig informieren. Die Absicherung im Falle einer Krankheit beginnt bereits zu Hause.
Der frühere "Auslandskrankenschein" ist heute die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, bzw. auch der "Auslandsbetreuungsschein".
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK für die EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
Auf der Rückseite der e-card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgebracht.
Sie ersetzt den Betreuungsschein (Formular E-111) für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz.
Bei dieser EKVK handelt es sich vorerst um eine optisch lesbare Karte. In einer späteren Phase wird die EKVK dann eine computerlesbare elektronische Chipkarte für den Anspruchsnachweis in allen EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sein.
Die EKVK hat eine befristete Gültigkeit. Das Datum ersehen Sie auf der Rückseite. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird Ihnen automatisch eine neue e-card mit dem rückseitigen EKVK mit neuer Gültigkeitsdauer vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger postalisch zugestellt.
Den "Auslandsbetreuungsschein" gibt es für die Länder: Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Mazedonien, Slowenien und Türkei.
Weiterführende Informationen:
Website der Österreichischen Gesundheitskasse: Wichtiges zur Europäischen Krankenversicherungskarte
Website der Europäischen Kommission: Die Europäische Krankenversicherungskarte
Auslandsbetreuungsscheine
Weiters hat Österreich ein Abkommen mit einigen Staaten, in denen die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nicht gilt.
Für diese folgenden Staaten gibt es verschiedenen Auslandsbetreuungsscheine:
- Bosnien-Herzegowina
- Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)
- Mazedonien
- Türkei
In Ländern ohne Abkommen gibt es keine Absicherung durch einen 'Krankenschein'
Was ist dort zu tun, wo der Auslandsbetreuungsschein oder der auf der e-card rückseitig befindliche EKVK nicht gültig ist?
Die Kosten müssen auf jeden Fall vor Ort selbst begleichen und später mit der KFA verrechnet werden.
Eine bezahlte Rechnung kann dann nach den Tarifen der KFA rückverrechnet werden, wenn sie mit genauer Angabe über die Art der Leistung, die Höhe der Rechnungssumme, Datum, Leistungszeitraum und Aussteller, versehen und nachvollziehbar ist.
- Infowegweiser zur besten Behandlung
- Rezeptgebührenbefreiung
Finanzielle Belastungen durch Rezeptgebühren spüren zum Beispiel besonders jene Personen, die chronisch krank sind. Deshalb gibt es die Möglichkeit einer Befreiung von der Rezeptgebühr.
Der Richtsatz für die Rezeptgebührenbefreiung wird um 20 % gegenüber der ASVG-Regelung erhöht.
Das Ansuchen muss schriftlich gestellt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Nettoeinkommen (Pension, Rente, Lohn, Kinderbetreuungsgeld,..)
- Gegebenenfalls Unterhaltsleistungen (Einnahme/Ausgabe)
- Sonstige Einnahmen (Vermietung,…)
Auch durch die sogenannte 2% Regelung (Ausgaben für Medikamente dürfen vom Jahreseinkommen nicht mehr als 2% sein) können Personen ab Erreichung der Obergrenze Rezeptgebühren befreit sein. Dies erfolgt automatisch - es muss kein Antrag gestellt werden.